Mit diesem Bescheid wurde der ATV Privatfernseh-GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem analogem terrestrischen Fernsehen erteilt.
Genehmigt wurde ein 24stündigen Vollprogramm sowie das beantragte Programmschema, wonach im wesentlichen ein familienorientiertes, auf Österreich fokussiertes Programm mit Beiträgen aus den Genres Nachrichten, Magazine, Live-Events, Talks, Diskussionen und Kontroversen, Shows, Filme, Serien, Cartoons und Dokumentationen veranstaltet wird.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 22.04.2002, GZ 611.181/007-BKS/2002, den Spruchpunkt 8 des Bescheides (hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) aufgehoben, die Zulassungserteilung ansonsten jedoch vollinhaltlich bestätigt. Damit ist die Zulassung nunmehr rechtskräftig. Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.09.2004, Zl. 2002/04/0071-11, die Beschwerde des A.S. gegen den Bescheid des BKS abgewiesen. Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0017, 0018, die übrigen Beschwerden gegen den Bescheid des BKS abgewiesen. Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA