Auf Antrag der Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG (FN 251220 t beim Landesgericht für ZRS Graz) wird gemäß
§ 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.07.2006, GZ 611.110/0001-BKS/2005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „Vordergoferalm 106,8 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „ADMONT 3 (Klosterkogel) 106,8 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA