1. Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 AMD-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 die gleichlautende Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 27.06.2022, KOA 4.310/22-007) bewilligt:
· „WIEN 9 (DC Tower 1) Kanal 42“
2. Die Zuordnung der Übertragungskapazität und die Bewilligung der Funkanlage gemäß Spruchpunkt 1. wird antragsgemäß gemäß § 22 Abs. 6 AMD-G iVm § 13 Abs. 15 und § 34 Abs. 5 iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 für den Zeitraum vom 12.06.2023 bis 26.06.2023 befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA