Die KommAustria hat auf Antrag der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH vom 15.03.2021 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 69,6124 % der sich im Eigentum der Teletel Verlagsgesellschaft m.b.H befindlichen Anteile zu 24,91 % an die Russmedia Holding GmbH, zu 12,1224 % an die Moser Holding Beteiligung GmbH und je zu 16,29 % an die DBV Beteiligungs GmbH & Co. KG sowie die Keller Medien Ges.m.b.H., weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF