• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk/Generaldirektor
  • GZ
    KOA 1.850/16-053

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 60/2016, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, fest, dass der ORF am 01.03.2016 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Steiermark

A. durch die während der von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Job und Karriere“
1. um ca. 10:13 Uhr,
2. um ca. 10:17 Uhr und
3. um ca. 10:52 Uhr
ausgestrahlten Sponsorhinweise (AMS Steiermark, Wirtschaftskammer Steiermark) jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während der Sendung unzulässig sind;

B. die von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlte Sendung „Job und Karriere“ weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren (AMS Steiermark, Wirtschaftskammer Steiermark) gekennzeichnet hat, wodurch jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt wurde;

C. jeweils Werbung für die Parktherme Bad Radkersburg ausgestrahlt hat, die
1. um ca. 05:29 Uhr am Beginn nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde,
2. um ca. 12:54 Uhr weder am Anfang noch am Ende eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde, sowie
3. um ca. 16:21 Uhr weder am Anfang noch am Ende eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde
wodurch jeweils § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde;

D. um ca. 13:22 Uhr Werbung für die „ORF Nachlese“ ausgestrahlt hat, die weder am Anfang noch am Ende eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde, wodurch jeweils § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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