Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 9 KOG in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.06.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Kärnten
a.) die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 17:11:30 bis ca. 17:59:59 Uhr ausgestrahlte Sendung „Servus, Sreèno, Ciao“, die Produktplatzierungen zugunsten des Hotels Landhof Irschen enthielt,
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet wurde;
b.) die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 16:30:10 Uhr gesendete Werbespot für die „ORF Nachlese Edition Wanderzeit“ an dessen Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;
c.) die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die um ca.
i. 06:46:06 Uhr,
ii. 06:51:06 Uhr,
iii. 07:32:56 Uhr,
iv. 09:03:46 Uhr und
v. 11:40:27 Uhr
ausgestrahlten Werbespots sowie die um ca.
vi. 07:12:27 Uhr,
vii. 07:40:34 Uhr und
viii. 08:20:30 Uhr
ausgestrahlten Werbeblöcke
jeweils weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurden.
Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, W219 2150261-1/6E, hat das BVwG der gegen den Bescheid der KommAustria, vom 20.01.2017, KOA 1.850/16-065, erhobene Beschwerde des ORF insoweit stattgegeben, als der Spruchpunkt 1.c. des Bescheides der KommAustria aufgehoben wurde.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA