Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Zauchensee Liftgesellschaft Benedikt Scheffer GmbH als Veranstalterin eines anzeigepflichtigen Fernsehprogrammes die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. die Änderungen der Eigentumsverhältnisse durch das Ausscheiden des Gesellschafters Johann Kirchner per 24.08.2019, das Ausscheiden des Gesellschafters Anton Thurner per 10.05.2019, die Beteiligung von Nikolaus Rettenwender im Ausmaß von 1,3% per 14.05.2019 sowie die Beteiligung von Emma Kirchner im Ausmaß von 3,9% per 28.08.2019 jeweils nicht bis zum 31.12.2019 bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2019 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist;
b. die Änderung der Eigentumsverhältnisse durch die Beteiligung der R. Patrias GmbH im Ausmaß von 12,5% per 08.10.2020 nicht bis zum 31.12.2020 bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA