Die KommAustria erteilt der T-ROCK GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Innsbruck 103,8 MHz".
Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „INZING 2 (Stieglreith) 103,8 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet den Großraum Innsbruck. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit einem hohenLokal- und Regionalbezug, insbesondere wird ein Fokus auf musikalische Ereignisse gelegt. Das Musikformat stellt auf das Musikgenre AOR (Album-oriented Rock), Classic-Rock und Hard-/ Heavy-Rock ab. Der hohe Wortanteil beinhaltet im Wesentlichen lokale Nachrichten, Wetter- und Verkehrsinformationen und regelmäßige Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschafltiche Leben im Versorgungsgebiet.
Der T-ROCK GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA