• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.06.2011
  • Partei(en)
    Verein Radio Maria Österreich
  • GZ
    KOA 1.545/11-013

Rechtsverletzung des Vereins Radio Maria Österreich

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass der Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass er die Änderung seiner Mitgliederverhältnisse nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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