Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass der Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass er die Änderung seiner Mitgliederverhältnisse nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF