Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige der ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH, Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.07.2014, KOA 2.135/14-015, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms „Sat.1 Gold Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G, die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „Sat.1 Gold Österreich“ über folgende Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird:
· in SD im Standard DVB-T2 über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2008, KOA 4.200/06-002, geändert mit Bescheid vom 20.04.2015, KOA 4.200/15-013, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX B (DVB-T2)“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G