• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.03.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 3.500/18-075

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass die am 11.02.2017 im Fernsehprogramm ORF III von ca. 15:57:39 Uhr bis ca. 16:19:54 Uhr ausgestrahlte Sendung „Besser Reisen: Inselurlaub in Dalmatien“ Schleichwerbung zugunsten des „BRETANIDE Sport & Wellness Resorts“ enthalten hat.

Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Dadurch wurde § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt.

Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde - soweit sich diese auf den Schuldspruch richtet - mit Erkenntnis vom 7.12.2018, W120 2194303-1/10E und W120 2194403-1/9E, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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