A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass die am 11.02.2017 im Fernsehprogramm ORF III von ca. 15:57:39 Uhr bis ca. 16:19:54 Uhr ausgestrahlte Sendung „Besser Reisen: Inselurlaub in Dalmatien“ Schleichwerbung zugunsten des „BRETANIDE Sport & Wellness Resorts“ enthalten hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Dadurch wurde § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt.
Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde - soweit sich diese auf den Schuldspruch richtet - mit Erkenntnis vom 7.12.2018, W120 2194303-1/10E und W120 2194403-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G