Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. 11:18:31 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins des ORF ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von „Josko“ an dessen Ende um ca. 11:18:41 Uhr nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Das BVwG hat die vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.06.2019,
GZ W157 2213783-1/5E, W157 2200022-1/5E teilweise abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G