• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.05.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/18-004

Straferkenntnis wegen Verstoß gegen Werbevorschriften

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. 11:18:31 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins des ORF ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von „Josko“ an dessen Ende um ca. 11:18:41 Uhr nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Das BVwG hat die vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.06.2019,
GZ W157 2213783-1/5E, W157 2200022-1/5E teilweise abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen