Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bohmann Druck- und Verlag-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG im Zeitraum vom 27.10.2012 bis zum 03.01.2013 durch die digital terrestrische Verbreitung des Programms „Schau TV“ über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX B“) im Raum Wien, ohne hierfür über eine digitale Zulassung zu verfügen, § 3 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA