Dem Verein Campus Radio St. Pölten wurde gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazität „S POELTEN 4 (Fernheizwerk St. Pölten Nord) 94,4 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Stadt St. Pölten, soweit diese durch die Übertragungskapazität versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF