Mit diesem Bescheid wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Übertragungskapazitäten WARTH 91,1 MHz, WARTH 95,0 MHz und WARTH 88,2 MHz zur Gewährleistung der Versorgung mit den ORF-Hörfunkprogrammen Ö1, Ö2 (Radio Vorarlberg) und Ö3 für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet.
Nach § 10 PrR-G hat eine solche Zuordnung an den ORF Vorrang vor der Zuordnung an bestehende private Hörfunkveranstalter oder die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes für privaten Hörfunk. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Übertragungskapazitätzen für den ORF erforderlich sind, damit er seinem Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz nachkommen kann.
Der vom ORF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 3 ORF-G zu erfüllende Versorgungsauftrag umfasst grundsätzlich das gesamte Bundesgebiet und verpflichtet den ORF dazu, nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden. Dies gilt auch für den Bereich des Raumes Warth sowie die Hochtannberg-Straße. Da dort die vom ORF behaupteten Versorgungslücken tatsächlich vorliegen, benötigt dieser für die gleichmäßige und ständige Versorgung mit den Programmen Ö1, Ö3 und Radio Vorarlberg die drei verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten mit den beantragten Parametern.
Die Zuordnungen sind rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA