Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G festgestellt, dass Gregor F. Waltl als Veranstalter des Hörfunkprogramms „Radio Waltl“ die Bestimmung des § 6a Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2018 bis zum 31.12.2018 keine Aktualisierung der in § 6a Abs. 2 PrR-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF