• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.05.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gregor F. Waltl
  • GZ
    KOA 1.920/19-005

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 6a Abs. 4 PrR-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G festgestellt, dass Gregor F. Waltl als Veranstalter des Hörfunkprogramms „Radio Waltl“ die Bestimmung des § 6a Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2018 bis zum 31.12.2018 keine Aktualisierung der in § 6a Abs. 2 PrR-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen