Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G festgestellt, dass Gregor F. Waltl als Veranstalter des Hörfunkprogramms „Radio Waltl“ die Bestimmung des § 6a Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2018 bis zum 31.12.2018 keine Aktualisierung der in § 6a Abs. 2 PrR-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA