Der [anonymisiert] wird gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das zweite, dritte und vierte Quartal 2010 in der Höhe von jeweils netto EUR [anonymisiert], zuzüglich 20% USt, brutto daher jeweils EUR [anonymisiert], sowie jeweils netto EUR [anonymisiert], zuzüglich 20% USt, brutto daher jeweils EUR [anonymisiert] für das erste und zweite Quartal 2011, daher insgesamt in der Höhe von brutto EUR [anonymisiert], vorgeschrieben und weiters aufgetragen, den genannten Gesamtbruttobetrag binnen 14 Tagen auf das Konto der RTR-GmbH, Konto Nr. 696170109 bei der Bank Austria AG (BLZ 12000), zu entrichten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA