Die KommAustria hat die Beschwerde der A betreffend die am 19.12.2011 um 16:00 Uhr auf dem Hörfunksender Ö1 ausgestrahlte Sendung "Im Zeitraum: ausgegrenzt, obdachlos und hilfsbedürftig - warum wir Herzensbildung brauchen" wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3, § 36 Abs. 1 Z 1 und 3 ORF-G iVm § 6 Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA