Die KommAustria hat auf Antrag der RTG Radio Technikum GmbH gemäß § 15b Abs. 3 PrR-G in Verbindung mit § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 die nachstehend angeführten Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk im Standard DAB+ (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX II - WIEN“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 16.01.2017, KOA 4.505/17-001, bewilligt:
· Tunnel Rannersdorf Block 11C
· Tunnel Vösendorf Block 11C
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA