Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ W194 2008697-1/3E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G