Der Antrag der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH vom 09.02.2016 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, für das Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“ genehmigten Hörfunkprogramms wird gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 06.03.2020, KOA 219 215639-1/5E, eingestellt, nachdem zwischenzeitig eine später beantragte Programmänderung von der KommAustria genehmigt worden ist.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF