Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 22.10.2021 im Rahmen des bundesweiten Hörfunkprogramms „Ö3“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat, indem er den um ca. 16:58 Uhr ausgestrahlten Werbespot für „Spusu“ an seinem Beginn nicht eindeutig vom vorhergehenden Programm getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G