• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.10.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/22-032

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 22.10.2021 im Rahmen des bundesweiten Hörfunkprogramms „Ö3“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat, indem er den um ca. 16:58 Uhr ausgestrahlten Werbespot für „Spusu“ an seinem Beginn nicht eindeutig vom vorhergehenden Programm getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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