A und B haben jeweils als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Wiener Staatsoper GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese die von ihr veranstalteten audiovisuellen Mediendienste
1.) Web-TV-Angebot unter http://www.staatsoperlive.com im Zeitraum von 13.10.2013 bis 12.11.2015 und
2.) Abrufdienst unter http://www.staatsoperlive.com im Zeitraum von jedenfalls 17.12.2013 bis 12.11.2015
nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF