Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH im Zeitraum vom 06.10.2010 bis zum 10.11.2010 den Charakter des mit Bescheid des Bun-deskommunikationssenates (BKS) vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie einerseits vom 06.10.2010 bis zum 10.10.2010 abweichend von Aufla-ge 1.b des Bescheids des BKS vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, kein Programm mit hohem Lokalanteil gesendet hat, das im Wochendurchschnitt in der Zeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr einen Wortanteil von zumindest 25% aufweist, und andererseits im Zeitraum vom 06.10.2010 bis zum 10.11.2010 abweichend von Auflage 1.c des Bescheids des BKS vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, nicht täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindes-tens dreistündige Sendung, in der lokale Grazer Themen oder überre-gional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölkerung behandelt werden, ausgestrahlt hat.
Das Mehrbegehren der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. hinsichtlich des Zeitraums vom 11.11.2010 bis zum 15.11.2010 wird abgewiesen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der IQ - plus Medien GmbH einzuleiten, wird gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA