Wolfgang Struber wurde gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 PrR-G iVm mit § 54 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Zeit vom 18.08.2008 bis zum 21.09.2008 die Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Donauinselfest 2008“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G erteilt.
Das Versorgungsgebiet umfasst im Wesentlichen die Donauinsel im Bereich zwischen der Reichsbrücke und der Stadtgrenze sowie kleinräumige Bereiche links und rechts des Donauufers, soweit diese durch durch die Übertragungskapazität WIEN DONAUINSEL (Leuchtturm) 99,4 MHz versorgt werden können.
Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm, welches einen bunten Mix aus den größten Donauinselfest-Live-Hits, sommerlichen Easy-Listening, Mainstream- und Party-Hits und Informationen vom Fest und aus der Stadt darstellt. Der Wortanteil konzentriert sich auf Interviews mit Vertretern der Politik, Wirtschaft, Veranstaltern, Künstlern und Sponsoren. Laufende Programm-Hinweise geben dem Hörer einen immer aktuellen „Programm-Guide“ über das Geschehen am Donauinselfest. Meinungsumfragen, Stimmungsberichte, Tipps betreffend Anreise, Öffentliche Verkehrsmittel in Wien, ÖBB, etc. runden das Angebot ab.
Der Antrag von Wolfgang Struber auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z. 1 PrTV-G für die Zeit vom 07.08.2009 bis 02.10.2009 zur Übertragung der Veranstaltung „Donauinselfest 2009“ bzw. für die Zeit vom 06.08.2010 bis 01.10.2010 zur Übertragung der Veranstaltung „Donauinselfestes 2010“ wurde gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA