Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eBundesliga_at“ die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die am 27.11.2020 zum Abruf bereitgestellten Sendungen
a. „eBundesliga Einzelqualifikation - ASK & RBS“ (https://www.youtube.com/watch?v=ntwLqonb9SI) und
b. „eBundesliga Einzelqualifikation - FAK & WSG“ (https://www.youtube.com/watch?v=KhGPvRjXcUE)
nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als hinsichtlich der Unternehmen „Laola1.at“, „Media Markt“, „Raiffeisen Bank Club“, „Magenta“ und „Krone TV“ gesponsert gekennzeichnet wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA