• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.05.2013
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, Österreichische Volkspartei - Bundespartei
  • GZ
    KOA 12.015/13-005

Abweisung einer Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat die Beschwerde der Österreichischen Volkspartei - Bundespartei gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 4 und 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.810/0004-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original. "

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