Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Freien Rundfunk Freistadt GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WARTBERG (Hochbehälter) 103,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte technische Änderung der Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA