Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Freien Rundfunk Freistadt GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WARTBERG (Hochbehälter) 103,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte technische Änderung der Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G