• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.10.2013
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    AJ, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.400/13-036

Beschwerde gegen eine Personalbestellung im ORF

Die KommAustria hat der Beschwerde des AJ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 27 Abs. 2 ORF-G  abgewiesen.  

Der BKS hat mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ 611.811/0011-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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