Die KommAustria hat der Beschwerde des AJ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 27 Abs. 2 ORF-G abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ 611.811/0011-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G