Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), wird festgestellt, dass die RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH & Co KG (FN 178415 a beim Landesgericht Klagenfurt) als Veranstalterin des Programms „RKM-Lokal-TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr am 27.09.2015 von 17:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA