Der WELLE SALZBURG GmbH wurde gemäß § 11 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm §§ 120 Abs. 1 Z 6, 60 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 die Nutzungsberechtigung für die mit Bescheid der KommAustria vom 24.09.2013, KOA 1.211/13-006, zugeordneten Übertragungskapazitäten „BLEIBURG (Weissenegger Berg) 92,1 MHz“ und „WOLFSBERG 2 100,2 MHz“, welche länger als zwei Jahre nicht zur Programmverbreitung genutzt wurden, entzogen und die entsprechende Frequenzzuteilung widerrufen.
Der Antrag der WELLE SALZBURG GmbH vom 04.12.2015 „zur Fristverlängerung für die Inbetriebsetzung um zwei Monate in Bezug auf die geänderten Kapazitäten ‚Bleiburg 92,1 MHz‘ und ‚Wolfsberg 100,2 MHz‘“ wird gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 11 Abs. 1 PrR-G zurückgewiesen.
Die Anträge der WELLE SALZBURG GmbH auf Standortverlegung hinsichtlich der unter 1. genannten Übertragungskapazitäten vom 04.12.2015 werden gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 5 und § 85 Abs. 1 Z 4 TKG 2003 zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA