A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 01.03.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Salzburg um ca. 06:50:08 Uhr einen kostenlosen Spendenaufruf zugunsten der Kinderhilfsstiftung „Pro Juventute“ ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Programmteilen getrennt war.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G