Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher des Vereins Y zu verantworten, dass
1. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 16.12.2008 angezeigt hat, dass S in dieser Generalversammlung als Mitglied des Vereins Y ausschied;
2. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 26.11.2009 angezeigt hat, dass in dieser Generalversammlung Mag. T als ordentliches Vereinsmitglied aufgenommen und zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, sowie M aus dem Vorstand ausschied und als einfaches Mitglied im Verein Y verblieb;
3. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit die Aufnahme von Dr. L am 20.12.2010 angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA