A hat als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G) zu verantworten, dass am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol
A. die um
1. ca. 07:37:25 Uhr (Flughafen Innsbruck),
2. ca. 08:36:12 Uhr (Flughafen Innsbruck) und
3. ca. 08:36:45 Uhr (familyhaus.eu)
ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise an deren Beginn nicht durch akustische Mittel eindeutig vom vorangehenden Programm getrennt wurden;
B.
1. während der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“
1. um ca. 10:11:41 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 10:15:05 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. während der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“
1. um ca. 11:11:43 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 11:14:53 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
3. um ca. 11:46:51 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
3. während der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“
1. um ca. 15:16:06 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 15:19:35 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
3. um ca. 15:41:41 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
4. um ca. 15:45:01 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
4. während der von ca. ca. 16:04:05 bis ca. 17:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“
1. um ca. 16:08:21 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 16:11:51 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
Sponsorhinweise ausgestrahlt wurden;
C.
1. die von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Vormittag“ hinsichtlich des Sponsors Sanatorium Kettenbrücke,
2. die von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Vormittag“ hinsichtlich der Sponsoren
1. Sanatorium Kettenbrücke und
2. Industriellenvereinigung Tirol,
3. die von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“ hinsichtlich der Sponsoren
1. Sanatorium Kettenbrücke und
2. Industriellenvereinigung Tirol, sowie
4. die von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“ hinsichtlich des Sponsors Sanatorium Kettenbrücke,
nicht am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendungen gekennzeichnet wurden; sowie
D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von netto ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die höchstzulässige tägliche Werbezeit von 6 Minuten jedenfalls um ca. 1 Minute und 14 Sekunden überschritten wurde.
Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30
Mit Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2141627, hat das BVwG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis der KommAustria entschieden.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA