Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz, iVm § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz, festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ am 20.10.2010 die Bestimmung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 10:21 Uhr und um ca. 10:51 Uhr ein akustisches Trennsignal zwischen Eigenwerbung und dem Beginn eines Werbeblocks gesendet hat, sowie
b. um ca. 10:25 Uhr das Ende eines Werbeblocks nicht eindeutig durch ein akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G