Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz, iVm § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz, festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ am 20.10.2010 die Bestimmung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 10:21 Uhr und um ca. 10:51 Uhr ein akustisches Trennsignal zwischen Eigenwerbung und dem Beginn eines Werbeblocks gesendet hat, sowie
b. um ca. 10:25 Uhr das Ende eines Werbeblocks nicht eindeutig durch ein akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA