Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit den mit Bescheid der KommAustria vom 12.07.2011, KOA 4.200/11-006 bewilligten Änderungen von zugeordneten Übertragungskapazitäten und erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sowie der damit verbundenen Erhöhung der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA