Die KommAustria hat auf Antrag der T-ROCK GmbH gemäß § 28 iVm § 41 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 TKG 2021 die mit Bescheid der KommAustria vom 01.03.2021, KOA 1.547/21-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "JENBACH 3 (Kanzelkehre) 98,6 MHz" dahingehend geändert, dass die derzeit an diesem Standort genutzte Frequenz 98,6 MHz zusätzlich zum bisherigen Standort nunmehr im Gleichwellenbetrieb zu diesem Sender auch am Sendestandort "JENBACH 4 (Zeiseleck) 98,6 MHz" mit den im Anlageblatt dargestellten technischen Parametern abgestrahlt wird, sowie die Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Funkanlage am Standort "JENBACH 4 (Zeiseleck) 98,6 MHz" erteilt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA