Aufgrund der Anzeige der schau media Wien GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der 50 % der Geschäftsanteile der DDr. Gabriele Ambros und der 50 % der Geschäftsanteile des Gerhard Milletich an die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H. weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF