Auf Antrag der Alpenfunk GmbH wurde gemäß §§ 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 13.01.2014, KOA 1.101/14-001, der Antragstellerin erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz“ nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes dahingehend abgeändert, dass die abgestrahlte Leistung um 2,7dB erhöht und das Strahlungsdiagramm modifiziert wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF