• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.06.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-204

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum 04.06.2018 bis 29.07.2018 bestellter Obmann des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass dieser es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „„Kontrast AT“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „kontrast.at“ unter der Internetadresse https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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