Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum 04.06.2018 bis 29.07.2018 bestellter Obmann des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass dieser es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „„Kontrast AT“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „kontrast.at“ unter der Internetadresse https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF