Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum 04.06.2018 bis 29.07.2018 bestellter Obmann des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass dieser es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „„Kontrast AT“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „kontrast.at“ unter der Internetadresse https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA