Über Anzeige der Planai Hochwurzen Bahnen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.11.2008, KOA 4.223/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes „Oberes Ennstal“ (MUX C - Oberes Ennstal), wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Planai Grundstückssicherungs GmbH veranstalteten Programms „Planai TV HD“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Das mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2009, KOA 4.223/09-003, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Programme umfasst:
· Planai TV in SD (Planai Grundstückssicherungs GmbH)
· Planai TV in HD (Planai Grundstückssicherungs GmbH)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA