Die KommAustria hat die Beschwerde von elf privaten Hörfunkveranstaltern wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch das Hörfunkprogramm des ORF gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4 Abs. 1 und 2 ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 24.09.2014, Zlen. W120 2007528-1/7E u.a., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidung haben der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die KommAustria ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Revision der KommAustria wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2014, Zlen. W120 2007528-1/18Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des ORF mit Beschluss vom 11.06.2015, E 1733/2014-10, abgelehnt.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G