Die KommAustria hat die Beschwerde von elf privaten Hörfunkveranstaltern wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch das Hörfunkprogramm des ORF gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4 Abs. 1 und 2 ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 24.09.2014, Zlen. W120 2007528-1/7E u.a., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidung haben der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die KommAustria ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Revision der KommAustria wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2014, Zlen. W120 2007528-1/18Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des ORF mit Beschluss vom 11.06.2015, E 1733/2014-10, abgelehnt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA