Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, genehmigte Programmbouquet für die Multiplex-Plattform Multiplex-Plattform „MUX C – Unterinntal und Wipptal“ wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
* “TIROL TV” (TIROL TV GmbH)
* „gotv“ (Gotv Fernseh-GmbH)
* "ATV2” (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
Der Bescheid ist rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA