Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen Berufener der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 unterlassen hat, bei der KommAustria eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorzunehmen, da nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bekannt gegeben wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA