• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.05.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.920/16-003

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführer der ERF Medien Österreich GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Vereins in Schelleingasse 16, A-1040 Wien, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich der Kabelhörfunkprogramme „NOW Radio“ und „ERF Plus Österreich“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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