Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „BTV Salzkammergut“ am 13.10.2016 zwischen 15:00 und 16:00 Uhr durch Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von 15 Minuten und 14 Sekunden die innerhalb eines Einstundenzeitraumes maximal zulässige Werbedauer von 20 vH um 3 Minuten und 14 Sekunden überschritten und damit die Bestimmung gemäß § 45 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA