• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.05.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/21-051

Straferkenntnis aufgrund von verspäteter Anzeige der Änderung der Eigentumsverhältnisse

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Fashion TV Programmgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH

1. die Übertragung von 100% der Anteile des Alleingesellschafters B an A der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein und
2. die Übertragung der Anteile von B an A an der Fashion TV Programmgesellschaft mbH der Regulierungsbehörde nicht im Zeitraum vom 05.08.2020 bis zum 10.09.2020

angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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