Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz, MedKF-TG, BGBl. I 2011/125) i.V.m. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. Nr. I 161/2013), fest, dass die Mittelschulgemeinde Arbesbach den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ W120 2006536-1/2E, wurde der angefochene Bescheid aufgehoben.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G