• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    08.06.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-051

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen audiovisueller Mediendienste

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Livestream „KawauTV“, abrufbar unter www.twitch.tv/kawautv, dem von ihm bereitgestellten Twitch-Kanal „KawauTV“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/kawautv/videos, und dem von ihm bereitgestellten YouTube-Kanal „KawauTV - Der Mittelalter-Kanal“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/Adasschandmaul, jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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