• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.10.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk#GIS Gebühren Info Service GmbH
  • GZ
    KOA 11.500/19-010

Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.03.2021, W249 2225698-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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