Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.03.2021, W249 2225698-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA